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Glossar

Abflusslose Sammelgrube
Abflusslose Sammelgruben sammeln das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser, ohne es einer weiteren Behandlung zu unterziehen.


Abscheider
Abscheider sind Vorrichtungen zum Abscheiden von Fett, Leicht- und Schwerflüssigkeiten, Stärke und ähnlichen schädlichen Stoffen, um ihr Eindringen in die öffentliche Abwasseranlage zu verhindern.


Abwasser
Als Abwasser werden sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser bezeichnet.


Abwasserpumpwerk
Ein Abwasserpumpwerk ist die Gesamteinheit der baulichen und technischen Anlage zur hydraulisch oder pneumatisch unterstützten Förderung von Abwasser.


Altanschließer
Als alterschlossene Grundstücke bezeichnet man Grundstücke, die vor dem 3. Oktober 1990 an eine leitungsgebundene Wasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren.


Beitrag
Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden in der Regel von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.  

Zu den Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) zählen unter anderem Anschlussbeiträge.    


Benutzungsgebühr der Klärschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen bzw. Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Abwasseranlage erhebt der Verband Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühr der Entsorgung wird nach der Menge bemessen, die von dem angeschlossenen Grundstück in die öffentliche dezentrale Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit ist 1 Kubikmeter Klärschlamm beziehungsweise 1 Kubikmeter Schmutzwasser.    


Druckentwässerung
Im Falle einer Druckentwässerung muss das Abwasser mittels eines Pumpwerkes in das öffentliche Druckentwässerungsnetz eingespeist werden.    


Gebühren
Begrifflich zu unterscheiden sind Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. Während Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für eine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung erhoben werden, löst die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren aus.    


Globalkalkulation
Die Globalkalkulation dient zur Dokumentation der Grundlagen, die zur Berechnung des höchstzulässigen Beitragssatzes für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung gedient haben.    


Grundgebühr
Für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen erhebt der Verband jeweils eine Grundgebühr. Sie dient der Deckung von verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) und ist unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme. Maßstab für die Erhebung der Grundgebühr ist die Nenndurchflussmenge (Qn = Kubikmeter je Stunde) oder die Dauerdurchflussleistung (Q3) des zur Messung der dem Grundstück zugeführten Wassermenge eingesetzten Wasserzählers. Ist kein Wasserzähler vorhanden, bildet die bei vergleichbaren Grundstücksverhältnissen zur Versorgung erforderliche Nenndurchflussmenge des Wasserzählers den Maßstab für die Grundgebühr.  

Für die Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe dürfen keine Grundgebühren erhoben werden.    


Grundstück
Ein Grundstück im Sinne der Satzungen des Wasser- und Abwasserverbandes (WAV) "Panke/Finow" ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann der Verband für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften der Satzungen verlangen.    


Grundstücksanschluss
Der Grundstücksanschluss ist der Abwasserkanal vom öffentlichen Sammler bis zum Revisionsschacht, der nicht mehr zum Grundstücksanschluss gehört. Im Ortsteil Schönow der Stadt Bernau bei Berlin zählen auch die bis zum 31. Dezember 2006 hergestellten Druckpumpen, soweit sie der Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes dienen, und die dazugehörige Inspektionsöffnung zum Grundstücksanschluss.  

Der Grundstücksanschluss stellt eine Betriebsanlage des Verbandes dar, ohne Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu sein.    


Grundstücksentsorgungsanlage
Die Grundstücksentsorgungsanlage umfasst unabhängig davon, ob die Entwässerung im Freigefälle oder durch Druckleitungen erfolgt, alle Einrichtungen auf einem Grundstück, die dem Ableiten des Abwassers vom Haus zur Grundstücksgrenze dienen. Ausgenommen ist der Teil des Grundstücksanschlusses, der sich auf dem Grundstück befindet. Die Inspektionsöffnung beziehungsweise der Absperrschieber (Druckentwässerung) ist Bestandteil der Grundstücksentsorgungsanlage.    


Grundstücksentwässerungsanlage
Grundstücksentwässerungsanlagen (zum Beispiel abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen) sind die gesamten Einrichtungen eines Grundstückes, die dem Ableiten, Sammeln und Behandeln des Schmutzwassers dienen.    


Grundstücksversorgungsanlage
Die Grundstücksversorgungsanlage ist das gesamte auf dem Grundstück liegende Verteilungs- und Installationsnetz hinter der Wasserzähleranlage bis zu den Zapfstellen.


Hausanschluss
Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit der Grundstücksversorgungsanlage. Er beginnt mit der Abzweigstelle am öffentlichen Leitungsnetz und endet mit der Wasserzähleranlage (Wasserzählereinbaugarnitur), die Bestandteil des Hausanschlusses ist. Die Wasserzähleranlage besteht aus den Absperrventilen und den längenveränderlichen Ein- und Ausbaustücken. Der Wasserzähler gehört nicht zur Wasserzähleranlage. Er ist Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Der Hausanschluss stellt eine Betriebsanlage des Verbandes dar, ohne Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu sein.    


Havarie-Notfallnummern
Die Stadtwerke Bernau GmbH – als Geschäftsbesorger des Wasser- und Abwasserverbandes (WAV) "Panke/Finow" – verfügen über Havarie-Notfallnummern, die bei Notfällen rund um das Thema Wasser und Abwasser kontaktiert werden können. Der Service ist rund um die Uhr verfügbar und für Sie erreichbar.


Hebeanlagen
Hebeanlagen sind Pumpstationen, die Abwasser innerhalb eines Grundstücks auf ein Höhenniveau bringen, so dass es über den Grundstücksanschluss in die öffentliche Abwasseranlage fließen kann. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Grundstücke eine Hebeanlage auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen nutzen. Hebeanlagen sind Bestandteil der Grundstücksentsorgungsanlage.    


Indirekteinleiter
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, das wegen der Überschreitung der in den Einleitbedingungen festgelegten Grenzwerte vorbehandelt wurde, ehe es der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird.  


Inspektionsöffnungen
Inspektionsöffnungen sind Grundstücksanschluss-, Revisions- und Kontrollschächte. Bei Druckentwässerungseinrichtungen auf Privatgrundstücken ist die Inspektionsöffnung durch die Pumpstation gegeben. Sie sind in der Regel auf dem Privatgrundstück circa 1 Meter hinter der Grundstücksgrenze zu errichten.    


Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichen Schmutzwassers, der in der Kleinkläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen dezentralen Schmutzwasser- und Klärschlammentsorgung in Abwasserbehandlungsanlagen eingebracht werden soll.    


Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen sind Anlagen mit mehreren Kammern zur Behandlung häuslichen und gewerblichen Abwassers.    


Kostenersatz für den Haus- bzw. Grundstücksanschluss
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung und die Unterhaltung des Haus- beziehungsweise Grundstücksanschlusses sind dem Verband zu ersetzen. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. Erhält ein Grundstück mehrere Haus- beziehungsweise Grundstücksanschlüsse, so wird der Kostenersatzanspruch für jeden Haus- beziehungsweise Grundstücksanschluss berechnet.    


Mengengebühr
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab).  

Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage wird nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechnet. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter Wasser.  

Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassersanlage wird nach der Abwassermenge bemessen, die von dem angeschlossenen Grundstück in die Abwasserentsorgungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter Abwasser.


Mischfinanzierung
Eine Mischfinanzierung ist eine Kombination aus Gebühren und Beiträgen.    


Neuanschließer
Als neuerschlossene Grundstücke bezeichnet man Grundstücke, die nach dem 3. Oktober 1990 an eine leitungsgebundene Wasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossen wurden.    


Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.    


Öffentliche Abwasseranlage
Die öffentliche Abwasseranlage umfasst das gesamte öffentliche Abwasserleitungsnetz und alle zur Abwasserbehandlung und -entsorgung betriebenen Anlagen, unabhängig davon, ob sie im Eigentum des Verbandes stehen oder von Dritten hergestellt und unterhalten werden. Entscheidend ist, ob sich der Verband der Anlage zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung anfallender Rückstände bedient.    


Öffentliche dezentrale Abwasseranlage
Die öffentliche dezentrale Abwasseranlage umfasst alle Vorkehrungen sowie Einrichtungen für die Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen, unabhängig davon, ob sie im Eigentum des Verbandes stehen oder von Dritten hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Entscheidend ist, ob sich der Verband ihrer Entsorgung, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser sowie Klärschlamm bedient.    


Öffentliche Wasserversorgungsanlage
Zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehören

  • das gesamte öffentliche Wasserleitungsnetz einschließlich aller technischer Einrichtungen wie zum Beispiel Druckerhöhungsstationen, Hochbehälter und Wasserzähler;
  • die Wasserwerke einschließlich aller technischer Einrichtungen und
  • Anlagen und Einrichtungen, die nicht vom Verband selbst sondern von Dritten hergestellt und unterhalten werden, wenn sich der Verband dieser Anlagen für die Wasserversorgung bedient.
     

Satzung
Unter Satzungen sind Rechtsvorschriften zu verstehen, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts – wie zum Beispiel einer kommunalen Körperschaft – im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie erlassen werden. Es handelt sich dabei um untergesetzliche Normen, die mit höherrangigem Recht im Einklang stehen müssen. Sie entfalten Bindungswirkung gegenüber Bürgern und Behörden. 


Schmutzwasser
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.  


Trinkwasser
Trinkwasser ist aus Brunnen gefördertes und bei Bedarf nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung), und den anerkannten Regeln der Technik aufbereitetes Wasser.    


Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist. Der Verbandsversammlung ist unter anderem die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe des Verbandes übertragen darf:

  • die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll;
  • die Wahl der Verbandsleitung;
  • den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich Anlagen;
  • die Abnahme des Jahresabschlusses und die Entlastung der Verbandsleitung.  

Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens eine Vertretungsperson in die Verbandsversammlung. Die Vertretungsperson gibt alle Stimmen des Verbandsmitgliedes einheitlich ab.  

Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.    


Verbandsvorstand (Verbandsauschuss)
Der Verbandsausschuss besteht aus der Verbandsleitung und weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des Verbandsausschusses wird durch die Verbandssatzung bestimmt.

Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses werden durch die Verbandsversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt.    


Verbandsvorsteher/in (Verbandsleitung)
Die Verbandsleitung und ihr/e Stellvertreter/in werden von der Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Verbandsleitung kann hauptamtlich tätig sein.

Die Verbandsleitung führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie die übrige Verwaltung des Verbandes. Weiterhin vertritt die Verbandsleitung den Verband gerichtlich und außergerichtlich.  

Der Verbandsleitung obliegt unter anderem die Erledigung folgender Aufgaben, soweit der Wert des Rechtsgeschäft beziehungsweise der Entscheidung 50.000 Euro (zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer) nicht übersteigt:

  • Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährsverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte die dem wirtschaftlich gleichkommen;
  • Abschluss, Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften (einschließlich Erschließungsverträgen);
  • Entscheidung über die Einlegung von Rechtsgeschäften, den Abschluss von Vergleichen.

 

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